Satzung

IM-PULS. Kulturpolitischer Arbeitskreis Staufenberg e.V.
Satzung


§ 1 Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen „IM-PULS. Kulturpolitischer Arbeitskreis Staufenberg e.V.“.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Staufenberg/Hessen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dabei wird ein integrativer Kulturbegriff zugrunde gelegt, der die Aufhebung der traditionellen Trennung von Kultur, Gesellschaft, Politik und Alltagsleben beinhaltet. Er veranstaltet hierzu Ausstellungen, Vorträge, Diskussionen sowie andere öffentliche Veranstaltungen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1)
Der Verein hat ordentliche und Fördermitglieder.
(2)
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen Rechtes werden, die den Zweck
des Vereins unterstützt.
(3)
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(4)
Natürliche Personen können ihr Stimmrecht in den Vereinsorganen nur persönlich und nach Vollendung des
14. Lebensjahres ausüben. Sie genießen ein passives Wahlrecht für die Vereinsämter ab Eintritt in die
Volljährigkeit.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in den Vereinsorganen und können hier keine Ämter bekleiden.
(5)
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod,
b) mit schriftlicher Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein, der bei grob satzungswidrigem Verhalten, insbesondere bei
Verstößen gegen die Zielsetzungen des Vereins, vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ausgesprochen
werden kann.
Bei Rückstand des Mitgliedsbeitrages kann der Vorstand nach zweimaliger Mahnung den Ausschluss
eines Mitglieds beschließen.
Vor dem Ausschluss soll dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, Stellung zu beziehen. Der
Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss führt zum sofortigen Ruhen aller
Rechte aus der Mitgliedschaft.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch
persönliche schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Anträge an die Tagesordnung sind sieben Tage vorher beim Vorstand einzureichen.
(2)
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder.
(3)
Wahlen und Abstimmungen sind in der Regel offen. Eine geheime Wahl oder Abstimmung findet statt,
wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies fordert.
(4)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer*innen für die Amtsdauer von einem Jahr; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlüsse über Vereinsauflösung, die mit Dreiviertel-Mehrheit zu fällen sind.
(5)
Der Vorstand hat innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies fordert.
(6)
Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(7)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister*in und der/dem stellvertretenden Schatzmeister*in, der/dem Schriftführer*in und
ein bis drei Beisitzer*innen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2)
Alle Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
(3)
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Hat kein/keine Bewerber*in die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht, so findet
zwischen den beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl gilt die/der Bewerber*in mit der höchsten Stimmenzahl als gewählt; die Stichwahl kann einmal
wiederholt werden, dann entscheidet das Los.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(4)
Die Einladungsfrist bei Vorstandssitzungen beträgt eine Woche. Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder
kann die Frist beliebig verkürzt werden.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Beschlüsse trifft der Vorstand mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Vorstandsbeschlüsse können auch im dokumentierten Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein
Vorstandsmitglied dem widerspricht.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und im laufenden Geschäftsjahr zu entrichten.
In begründeten Einzelfällen kann der Mitgliedsbeitrag über Vorstandsbeschluss bis auf Widerruf ermäßigt
oder ganz aufgehoben werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen nach Ablösung eventueller Verbindlichkeiten an eine gemeinnützige Körperschaft, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten der Satzungsänderung
Die Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.